Organgesetz 1/2025 und angemessene Streitbeilegungsverfahren:

Das Organgesetz 1/2025 vom 27. Februar regelt angemessene Streitbeilegungsverfahren (ASV) mit dem Ziel, deren Anwendung im privaten Rechtsbereich zu fördern.

Artikel 3 definiert den Anwendungsbereich: Zivil- und Handelssachen, einschließlich grenzüberschreitender Streitigkeiten.

Arbeits-, Straf- und Insolvenzsachen sowie Streitigkeiten jeglicher Art, an denen eine Einrichtung des öffentlichen Sektors beteiligt ist, sind ausdrücklich ausgenommen.

Das Gesetz stellt kein abgeschlossenes, systematisches Regelwerk dar, sondern eine Reform, die Änderungen an mehr als einem Dutzend Gesetzen – vom Zivilprozessrecht über das Insolvenzrecht bis hin zum Notariatsrecht – vornimmt, um außergerichtliche Mechanismen zu integrieren, die Vereinbarungen zwischen Privatpersonen erleichtern.

Diese Anmerkung analysiert lediglich bestimmte Aspekte, wie beispielsweise die notarielle Schlichtung und die Vollstreckbarkeit notarieller Urkunden, die aus diesen Verfahren hervorgehen.

Ziel ist es, einen nützlichen Überblick zu geben und dabei insbesondere auf die praktischen Auswirkungen dieser Reformen auf Notariate einzugehen.

I. EINLEITUNG

Das spanische Organgesetz 1/2025 festigt die Transformation des Justizsystems und führt die systematische Anwendung sogenannter alternativer Streitbeilegungsverfahren (ASV) als Vorstufe oder Alternative zu Gerichtsverfahren ein.

Die Präambel in Abschnitt IV verdeutlicht die Absicht des Gesetzgebers, Notare in das neue Modell der präventiven Justiz zu integrieren, das auf Dialog, Zugänglichkeit und die effektive Beilegung von Konflikten außerhalb von Gerichtsverfahren ausgerichtet ist.

Das Organgesetz 1/2025 enthält in seiner Präambel eine wichtige Klarstellung steuerlicher Art hinsichtlich Unterhaltszahlungen, die in Trennungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe oder Partnerschaft festgelegt wurden.

Es wird ausdrücklich anerkannt, dass die für diese jährlichen Zahlungen geltende Steuerregelung identisch ist, unabhängig davon, ob die Trennungsvereinbarung gerichtlich genehmigt oder außergerichtlich vor dem Gerichtsschreiber oder in einer notariellen Urkunde beurkundet wurde.

Es gibt nur ein notarielles Schlichtungsverfahren, das im Notariatsgesetz geregelt ist, aber nun durch das Organgesetz 1/2025 als eines der geeigneten Mittel (ADR) zur Erfüllung von Artikel 5.1 dieses Gesetzes anerkannt wird. Dieser Artikel verlangt, dass vor der Anrufung der Gerichte ein alternativer Streitbeilegungsweg ausgeschöpft werden muss.

Notare genießen im neuen Rechtsrahmen eindeutig einen privilegierten Platz: die notarielle Schlichtung, die autonom, effektiv und mit vollstreckbarer Wirkung vorgesehen ist (Artikel 81 bis 83 des Notariatsgesetzes).

Diese neue Zuweisung stärkt die Rolle des Notars nicht nur als Garant für Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit, sondern auch als aktives Instrument zur Reduzierung der Inanspruchnahme von Gerichtsverfahren. Es ermöglicht die Schaffung gültiger, wirksamer und vollstreckbarer Vereinbarungen ohne gerichtliche Auseinandersetzung.

Obwohl die notarielle Schlichtung keine neue gesetzliche Neuerung darstellt (sie wurde 2015 mit dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit eingeführt), räumt ihr das Organgesetz 1/2025 erstmals einen systematischen und expliziten Platz im neuen Modell geeigneter Streitbeilegungsmethoden ein.

Ihre ausdrückliche Aufnahme in Artikel 14.3 des genannten Gesetzes würdigt ihre regulatorische Autonomie, ihre Effektivität bei der Streitbeilegung und ihr Potenzial als Mechanismus zur Verringerung der Abhängigkeit von Gerichten mit Exekutivgewalt und stärkt somit die Rolle der Notare in der präventiven Justiz.

1. Anerkennung der regulatorischen Autonomie

Der direkte Verweis auf Kapitel VII des Titels VII des Notariatsgesetzes impliziert Folgendes:

Die notarielle Schlichtung wird nicht vollständig durch das neue Gesetz geregelt, sondern durch ihre eigenen spezifischen Bestimmungen, nämlich die Artikel 81 bis 83 des Notariatsgesetzes.

2. Anerkennung der Rechtskraft

Artikel 82 des Notariatsgesetzes sieht vor, dass eine erzielte Einigung in einer öffentlichen Urkunde festgehalten werden muss.

Artikel 83 ergänzt, dass diese Urkunde Vollstreckungswirkung hat (gemäß Artikel 517.2.9 der Zivilprozessordnung).

Daher kann ein notarielles Schlichtungsverfahren den Streitfall vollständig und ohne Gerichtsverfahren beilegen, sofern die Parteien eine Einigung erzielen.

3. Ein Instrument zur Vermeidung von Gerichtsverfahren mit Vollstreckungswirkung

In der Begründung (Abschnitt IV) wird der Wert von ADR-Mechanismen als Mittel zur Vermeidung unnötiger Gerichtsverfahren hervorgehoben.

Indem das Gesetz die notarielle Schlichtung als gültiges Mittel zur Erfüllung der Verfahrensvoraussetzung (Art. 5.1) anerkennt, räumt es ihr ausdrücklich die Befugnis ein, die Gerichte zu umgehen.

Dieser Mechanismus ermöglicht eine außergerichtliche Lösung mit sofortiger Vollstreckbarkeit, sofern die Vereinbarung in einer öffentlichen Urkunde formalisiert ist.

II. STRUKTUR

Das Organgesetz 1/2025 vom 2. Januar über Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des öffentlichen Justizdienstes führt umfassende und systematische Regelungen zur grundlegenden Modernisierung des spanischen Justizsystems ein.

Sein Inhalt ist wie folgt: Die Reform ist wie folgt strukturiert:

Präambel: Sie legt die Leitprinzipien, Ziele und Grundlagen der Reform dar.

Titel I – Maßnahmen zur Verbesserung der Organisationseffizienz des öffentlichen Justizdienstes für die Einrichtung von Gerichten erster Instanz und Justizämtern in den Gemeinden. Inkrafttreten siehe Schlussbestimmung 38.

Sie enthält einen Artikel (Art. 1), der das Organgesetz 6/1985 über die Justiz ändert.

Titel II – Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz im öffentlichen Justizwesen

Er ist in zwei Kapitel mit insgesamt 23 Artikeln (Artikel 2 bis 24) unterteilt:

Kapitel I – Geeignete außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, unterteilt in:

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen (Artikel 2 bis 11)

Abschnitt 2 – Auswirkungen von Verhandlungen (Artikel 12 und 13)

Abschnitt 3 – Verschiedene Arten von Verhandlungen vor gerichtlichen Verfahren (Artikel 14 bis 19)

Kapitel II – Änderung der Verfahrensgesetze (Artikel 20 bis 24)

Zusätzliche Bestimmungen: 8 zusätzliche Bestimmungen (Artikel 1 bis 8)

Übergangsbestimmungen: 15 Übergangsbestimmungen (Artikel 1 bis 15)

Einzige Aufhebungsbestimmung

Schlussbestimmungen: ein umfangreicher Abschnitt von 38 Schlussbestimmungen, die wesentliche Regeln des Rechtssystems ändern (darunter das Notariatsgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch, die Zivilprozessordnung, das Hypothekengesetz, die Satzung der Staatsanwaltschaft und viele andere).

III. FOLGEN DES BEGINNS DES VERHANDLUNGSPROZESSES

Artikel 7 regelt die vorläufigen Folgen, d. h. was bei Beginn des Verhandlungsprozesses und im Falle seines Scheiterns geschieht.

Vorübergehende Aussetzung der Verjährung und Unterbrechung der Verjährungsfrist

Das Organgesetz 1/2025 enthält in Artikel 7.2 Absatz d) eine entsprechende Bestimmung zur Regelung der verfahrensrechtlichen Wirkungen geeigneter Streitbeilegungsverfahren:

„Im Falle der Intervention eines Gerichtsschreibers gelten ergänzend die Bestimmungen des Gesetzes 15/2015 vom 2. Juli über die freiwillige Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Aussetzung der Verjährung und der Unterbrechung der Verjährungsfrist, wenn ein Notar oder Registerbeamter als Schlichter tätig wird.“

Diese Bestimmung erweitert ergänzend die verfahrensrechtlichen Wirkungen, die das Gesetz 15/2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit den von Gerichtsschreibern bearbeiteten Schlichtungsverfahren zuweist:

1. Hemmung der Verjährung:

Die Einreichung und Annahme des Schlichtungsantrags unterbricht die Verjährungsfrist für den materiellen Anspruch. Diese beginnt nach Abschluss des Verfahrens erneut zu laufen (Art. 143 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit).

2. Aussetzung der Verjährung:

Die Verjährungsfrist für das Verfahren (Art. 21 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit) sieht – wenn auch weniger explizit – vor, dass ein Verfahren nach sechsmonatiger Inaktivität ab der letzten Zustellung als eingestellt erklärt werden kann, ohne dass der materielle Anspruch dadurch berührt wird.

Diese ergänzende Bestimmung ermöglicht die Anwendung dieses Rahmens auch auf notarielle oder registerrechtliche Verfahren.

Dank dieser ergänzenden Bestimmung genießen Personen, die ein notarielles oder registerrechtliches Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, denselben Verfahrensschutz wie bei einem gerichtlichen Verfahren mit freiwilliger Zuständigkeit. Das heißt:

– Sie verlieren ihr Klagerecht nicht durch Verjährung während des Verfahrens.

– Sie unterbrechen die Verjährungsfrist für die Hauptklage durch Einreichung ihres Antrags.

Diese Gleichstellung stärkt die Rechtssicherheit und den praktischen Nutzen des notariellen Verfahrens und verleiht dem Notar eine wirksame Rolle bei der außergerichtlichen Streitbeilegung.

IV. ÜBER DIE AUSWIRKUNGEN DER VERHANDLUNGSTÄTIGKEIT

Dieser Abschnitt behandelt die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer erfolgreichen Durchführung des Verhandlungsprozesses: Abtretung von Ansprüchen, Vertraulichkeitsverpflichtungen, Schutz bestimmter Zahlungen usw.

Artikel 12 – Formalisierung der Vereinbarung

Abschnitt 1 – Mindestinhalt des Vereinbarungsdokuments

Das Dokument, das die außergerichtliche Einigung enthält, muss mindestens Folgendes enthalten:

- Vollständige Angaben zu den Parteien (Name, Vorname und Anschrift).

- Angaben zu ihren Anwälten, sofern vorhanden.

- Angaben zu neutralen Dritten, die die Verhandlung unterstützt haben.

- Ort und Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung.

- Klare Darlegung der von jeder Partei übernommenen Verpflichtungen.

- Erklärung, dass ein rechtskonformes Verhandlungsverfahren eingehalten wurde.

Abschnitt 2 – Unterzeichnung und Zustellung

- Die Vereinbarung muss von den Parteien oder ihren gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden.

- Jede Partei hat das Recht, eine Kopie zu erhalten.

- Falls ein neutraler Dritter eingeschaltet wurde, händigt dieser jeder Partei eine Ausfertigung aus und behält eine für seine Unterlagen.

Abschnitt 3 – Formalisierung der Vereinbarung als öffentliche Urkunde

- Die Parteien haben das Recht, von der jeweils anderen die Formalisierung der Vereinbarung als öffentliche Urkunde zu verlangen.

- Verweigert eine Partei dies, kann die andere die Vereinbarung einseitig formalisieren. Im Allgemeinen erfolgt die Beurkundung durch einen Antrag beim Notar.

Der Notar wird diesen Antrag protokollieren.

Die notarielle Beurkundung kann auch mit der Zustimmung nur einer Partei erfolgen und stärkt dadurch ihre Rechtsgültigkeit.

Abschnitt 4 – Notargebühren

Die vereinbarte Kostenverteilung wird eingehalten.

Mangels einer Vereinbarung trägt die Partei, die die Beurkundung beantragt, die Kosten.

Diese Kosten können gegebenenfalls später als Kosten des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden.

Es handelt sich hierbei um Standardgebühren.

Abschnitt 5 – Prüfung durch den Notar

Der Notar muss Folgendes prüfen:

Dass die Vereinbarung den Anforderungen des spanischen Organgesetzes 1/2025 entspricht.

Dass sie nicht gegen geltendes Recht verstößt.

Abschnitt 6 – Vollstreckung im Ausland

Soll die Vereinbarung außerhalb Spaniens wirksam werden, genügt die notarielle Urkunde allein nicht.

— Es ist erforderlich, die Anforderungen des Völkerrechts bzw. des EU-Rechts zu beachten.

Die Ausfertigung als öffentliche Urkunde gewährleistet keine internationale Vollstreckbarkeit, wenn der Empfängerstaat weitere Formalitäten verlangt (Apostille, beglaubigte Übersetzung, Homologation usw.).

Abschnitt 7 – Gerichtliche Homologation

Sofern gesetzlich vorgeschrieben oder die Vereinbarung aus einem Gerichtsverfahren (vom Gericht eingeleitete Verhandlung) hervorgegangen ist, können die Parteien die gerichtliche Homologation beantragen.

Artikel 13 – Gültigkeit und Wirksamkeit der Vereinbarung

Abschnitt 1 – Verbindlichkeit der Vereinbarung

„Die Vereinbarung kann einige oder alle der zur Verhandlung vorgelegten Punkte umfassen.“

Teilvereinbarungen sind zulässig.

Das heißt, die Parteien können nur einzelne Aspekte des Streits regeln und andere für zukünftige Verhandlungen oder ein Gerichtsverfahren vorbehalten.

Dies macht das Verfahren flexibler und ermöglicht schrittweise Lösungen.

„Die getroffene Vereinbarung ist für die Parteien verbindlich; sie können mit demselben Ziel keine Klage erheben.“

Nach Unterzeichnung ist die Vereinbarung rechtsverbindlich und entfaltet ihre volle vertragliche Wirkung.

Ihre Verbindlichkeit hindert die Parteien daran, gegen die Vereinbarung zu verstoßen, außer durch Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens.

Dies stärkt die Rechtssicherheit und verhindert den missbräuchlichen Einsatz von ADR-Mechanismen als Vorstufe zu einem Gerichtsverfahren.

„Eine Nichtigkeitsklage kann nur gegen die Bestimmungen der Vereinbarung erhoben werden, wenn diese vertragswidrig sind. Dies gilt unbeschadet etwaiger Einwände, die gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren erhoben werden können.“

Die Vereinbarung ist nicht unanfechtbar, kann aber nur angefochten werden:

– aus den typischen Gründen der Vertragsnichtigkeit (z. B. fehlende Einwilligung, unzulässiger Vertragsgegenstand, fehlende Geschäftsfähigkeit) gemäß Art. 1261 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

– Eine inhaltliche Überprüfung und die Wiederaufnahme des Rechtsstreits sind nur auf bestimmten Rechtswegen zulässig.

Während des Vollstreckungsverfahrens kann der Beklagte gemäß den Bestimmungen des Vollstreckungsverfahrens Einspruch erheben, ohne dass dies eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zur Folge hat.

Die Vereinbarung ist bindend und vollstreckbar. Dies schließt jedoch nicht aus, dass zum Zeitpunkt der Vollstreckung neue Tatsachen, nachträglich eingetretene Hindernisse oder Verfahrensmängel eintreten, die einen ausnahmsweise Einspruch rechtfertigen.

Abschnitt 2 – Vollstreckbarkeit der Vereinbarung

„Damit die Vereinbarung die Wirkung eines vollstreckbaren Rechtsinstruments entfaltet, muss sie …“

Es gibt drei alternative Wege, wie eine außergerichtliche Vereinbarung Vollstreckbarkeit erlangen kann:

a) Beurkundung als öffentliche Urkunde

Eine öffentliche Urkunde, die eine im Rahmen eines geeigneten Streitbeilegungsverfahrens getroffene Vereinbarung festhält, kann gemäß Artikel 517.2.2 des spanischen Zivilprozessgesetzes (LEC) Vollstreckbarkeit erlangen.

Diese Bestimmung erkennt folgende Rechtsinstrumente als vollstreckbar an:

„Schiedssprüche und Mediationsvereinbarungen, wobei letztere gemäß dem Mediationsgesetz als öffentliche Urkunde beurkundet wurden (...), sowie Vereinbarungen, die die Parteien in einem anderen geeigneten Streitbeilegungsverfahren getroffen und ebenfalls als öffentliche Urkunde beurkundet haben.“

b) Gerichtliche Genehmigung

Diese ist den in Artikel 12.7 des Organgesetzes 1/2025 vorgesehenen Fällen vorbehalten:

– Wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist.

– Wenn die Vereinbarung in einem Verhandlungsverfahren erzielt wurde, dem sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vom Gericht zugewiesen wurde.

Die Genehmigung verleiht der Vereinbarung durch einen Gerichtsbeschluss Vollstreckbarkeit.

c) Eintragung der Schlichtungsvereinbarung beim Grundbuchamt

Eine von den Parteien in einem Schlichtungsverfahren vor dem Grundbuchamt oder Handelsregisteramt getroffene Vereinbarung kann vollstreckbar sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemeinsame Rechtsgrundlage:

– Artikel 103 bis des Hypothekengesetzes, eingeführt durch die Reform:

„Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens beglaubigt der Registerführer die Vereinbarung zwischen den Beteiligten. (…) Die Beglaubigung ist nach Absatz 9 von Abschnitt 2 des Artikels 517 der Zivilprozessordnung vollstreckbar.“

– Artikel 517.2.9 der Zivilprozessordnung:

„Sonstige Verfahrensbeschlüsse und -urkunden, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes durchgeführt werden…“ in der damit zusammenhängenden Vollstreckung.“

... Dies bedeutet Folgendes:

- Das Schlichtungsverfahren vor dem Grundbuchamt wird, sofern es zu einer Einigung führt, in einer vom Grundbuchbeamten ausgestellten Bescheinigung dokumentiert.

- Diese Bescheinigung hat die Rechtskraft eines vollstreckbaren Titels und ermöglicht somit die direkte Vollstreckung, ohne dass die Vereinbarung in einer öffentlichen Urkunde formalisiert oder eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden muss.

Grundvoraussetzungen:

- Die Angelegenheit muss der Ermessensfreiheit der Parteien unterliegen (dies gilt nicht für Angelegenheiten, die nicht der Ermessensfreiheit unterliegen, oder für Insolvenzverfahren).

- Der Gegenstand muss in die Zuständigkeit des Grundbuchamts fallen: Immobilien-, Handels- oder Stadtplanungsangelegenheiten.

- Es muss eine Einigung erzielt und in der Bescheinigung ausdrücklich festgehalten worden sein.

V. HINWEIS ZUR EINSEITIGEN UMSETZUNG EINER VEREINBARUNG IN EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE (ART. 12.2 DES ORGANISCHEN GESETZES 1/2025)

Artikel 12.3 des organischen Gesetzes 1/2025 ermöglicht die einseitige Umsetzung einer Vereinbarung, wenn eine der Parteien nicht Die Pflicht zur notariellen Beurkundung einer Vereinbarung muss erfüllt sein. Wurde eine Vereinbarung durch ein geeignetes Streitbeilegungsverfahren (ADR) erzielt, kann die andere Partei einseitig vorgehen.

Diese Möglichkeit ist jedoch nicht automatisch oder in jedem Fall anwendbar. Aus streng notarieller Sicht setzt das Recht zur einseitigen Beurkundung mindestens Folgendes voraus:

1. Das Vorliegen einer zuvor dokumentierten, von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung.

2. Die zuverlässige Überprüfung der Echtheit der Unterschriften und des Vorliegens einer ausreichenden beidseitigen Zustimmung durch den Notar.

Andernfalls kann der Notar keine rechtswirksame notarielle Beurkundung vornehmen, da diese einen nicht ausreichend bewiesenen gemeinsamen Willen als unbestritten wiedergeben würde.

Einige Rechtswissenschaftler befürworten jedoch eine flexiblere Auslegung der Bestimmung. Nach dieser Auffassung kann der Begriff „erzielte Vereinbarung“ auch weiter gefasst werden und umfasst Situationen, in denen eine Partei – beispielsweise nach Verhandlungen – einen konkreten Lösungsvorschlag ausgearbeitet und unterzeichnet hat und diesen dem Notar zur Beurkundung vorlegt. Aufforderung an die andere Partei zur Einhaltung.

Aus dieser Perspektive würde der einseitigen Erteilung einer Urkunde ein förmlicher Mitteilungsakt an die andere Partei vorausgehen, in dem der besagte Vorschlag unterbreitet wird. Nur wenn innerhalb einer angemessenen Frist kein Einspruch oder keine Antwort erfolgt, könnte die Ausführung als Handlung einer einzigen Partei gelten.

Kurz gesagt, existieren zwei relevante Auslegungen nebeneinander:

– Eine strenge Auslegung, die eine beidseitig unterzeichnete und notariell beglaubigte Vereinbarung erfordert.

– Eine offenere Auslegung, die ein Handeln auf Grundlage eines der anderen Partei mitgeteilten konkreten Vorschlags auch ohne vorherige gemeinsame Unterzeichnung zulässt.

VI. ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ORDNUNG (LEC)

KAPITEL II. Änderung der Verfahrensgesetze

Artikel 22. Änderung des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar über die Zivilprozessordnung.

Dreiunddreißig. Absatz 2 des Artikels 429 wird wie folgt geändert:

ART. 429, 2 LETZTER ABSATZ DES GESETZES ÜBER DIE ORDNUNG (LEC)

Wenn das Verfahren eingehalten wurde, um Wurde die Einigung in einem Schlichtungsverfahren vor einem Notar oder Registerführer erzielt, so ist sie durch eine Urkunde oder einen Registerauszug zu beurkunden, ohne dass eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Diese Bestimmung stärkt die Autonomie von vor einem Notar beurkundeten ADR-Verfahren und verleiht den daraus resultierenden Dokumenten volle Beweiskraft und Vollstreckbarkeit ohne weitere gerichtliche Intervention.

42. Die Absätze 2, 4, 5 und 7 von Artikel 517 Absatz 2 werden wie folgt geändert:

„2. Schiedssprüche oder -beschlüsse und Mediationsvereinbarungen, sofern letztere gemäß dem Gesetz über die Mediation in Zivil- und Handelssachen in einer öffentlichen Urkunde beurkundet wurden, sowie Vereinbarungen, die die Parteien in einem anderen geeigneten Streitbeilegungsverfahren erzielt und die ebenfalls in einer öffentlichen Urkunde beurkundet wurden.“

„4. Eine Abschrift der ursprünglichen öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung der Beteiligte beantragt.

5. Die vom Notar ausgestellte beglaubigte Abschrift der im Registerbuch ordnungsgemäß geführten Originalurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon, zusammen mit der in Artikel 572.2 dieses Gesetzes genannten Beglaubigung.

Die Liste der vollstreckbaren Urkunden wird ausdrücklich erweitert.

Neben Schiedssprüchen und Mediationsvereinbarungen sind auch folgende Urkunden vollstreckbar:

„Von den Parteien in einem anderen alternativen Streitbeilegungsverfahren getroffene Vereinbarungen“, sofern sie in einer öffentlichen Urkunde gemäß Artikel 12.3 des Organgesetzes 1/2025 festgehalten sind.

Änderung von Artikel 517.2.4 der Zivilprozessordnung (durch Organgesetz 1/2025)

Vorheriger Wortlaut:

„4. Öffentliche Urkunden, sofern es sich um die erste Ausfertigung handelt; oder, falls es sich um eine zweite Ausfertigung handelt, dass diese ausgestellt wurde:

– aufgrund einer gerichtlichen Anordnung und nach Benachrichtigung der möglicherweise betroffenen Person (oder ihres Rechtsvorgängers),

– oder dass sie mit Zustimmung aller Beteiligten ausgestellt wurde.

Diese Formulierung erforderte, dass die Ausfertigung, um Rechtskraft zu erlangen, von einer öffentlichen Urkunde:

– ob es sich um die erste Ausfertigung handelt, oder

– falls es sich um eine zweite Ausfertigung handelt, ob diese gerichtlich genehmigt oder einvernehmlich erstellt wurde.

Aktueller Wortlaut (Organisches Gesetz 1/2025, Art. 22, Abs. 42):

„4. Die Ausfertigung der ursprünglichen öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung der Berechtigte beantragt.“

Wichtige Änderungen:

– Die Unterscheidung zwischen erster und zweiter Ausfertigung in diesem Abschnitt entfällt.

– Ein Gerichtsbeschluss, eine Ladung oder die ausdrückliche Zustimmung aller Beteiligten ist nicht mehr erforderlich.

– Es genügt, wenn der Berechtigte die Ausstellung der Ausfertigung als vollstreckbare Urkunde ausdrücklich beantragt.

Änderung des ordentlichen Verfahrens des spanischen Zivilprozessgesetzes (LEC)

Das spanische Organgesetz 1/2025 ändert in Artikel 22 das spanische Zivilprozessgesetz (LEC) teilweise. Zu den betroffenen Artikeln gehört Artikel 670, der die Auswirkungen der Versteigerung von Immobilien im ordentlichen Geldvollstreckungsverfahren (Artikel 538 ff. LEC) regelt.

Die wichtigsten von der Reform durch das Organgesetz 1/2025 betroffenen Bestimmungen sind:

Artikel 670 LEC: Regelt die Zuteilung des nach der Versteigerung veräußerten Eigentums und führt neue Mindestgrenzen (70 % und 60 %) ein, wenn es sich um den Hauptwohnsitz des Schuldners handelt.

Diese Regelung gilt sowohl für das ordentliche Geldvollstreckungsverfahren als auch für das besondere Hypothekenvollstreckungsverfahren, wie in Artikel 691.4 LEC ausdrücklich erwähnt.

Mit dem neuen Wortlaut:

Wenn keine Bieter vorhanden sind oder die Gebote unter 50 % liegen, kann dem Kläger das Hauptwohnsitz nicht für weniger als 70 % des Auktionswertes zugesprochen werden.

Ausnahme: Beträgt der geltend gemachte Betrag weniger als 70 %, kann dem Kläger das Wohnhaus für 60 % des Auktionswertes oder, falls dieser höher ist, für den genauen Schuldenbetrag zugesprochen werden.

VII. Schlussbestimmungen

Schlussbestimmung 1. Änderung des Gesetzes vom 28. Mai 1862 über Notare.

Artikel 52 des Gesetzes vom 28. Mai 1862 wird geändert.

Die einzige wesentliche Änderung besteht darin, dass der Friedensrichter nicht mehr befugt ist, Eheschließungen auf der Grundlage günstiger notarieller Urkunden vorzunehmen.

Schlussbestimmung 2. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 53, 57, 58 und 73 des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Organgesetz 1/2025 führt zwei Arten von Änderungen an diesen Artikeln in Bezug auf die Eheschließung ein:

1. Terminologische Ersetzung:

– Der Begriff „Justizsekretär“ wird durch „Rechtsbeamter der Justizverwaltung“ ersetzt, um das Bürgerliche Gesetzbuch an die seit dem Organgesetz 7/2015 geltende Terminologie anzupassen.

– Die Begriffe „Notar“ und „Beamter“ werden ebenfalls feminisiert und lauten nun „Notar“ und „Beamter“.

2. Abschaffung der Funktion des Friedensrichters:

– Der Verweis auf den Friedensrichter als für die Eheschließung zuständige Behörde wird vollständig gestrichen.

Diese Person wird je nach Kontext durch den Bürgermeister oder einen beauftragten Stadtrat ersetzt, wodurch die Funktion des Friedensrichters bei der standesamtlichen Trauung endgültig entfällt.

Schlussbestimmung Drei Änderung des Hypothekengesetzes, genehmigt durch Dekret vom 8. Februar 1946.

Abschnitt 2 des Artikels 103 bis des Hypothekengesetzes:

Die vor dem Grundbuchamt durchgeführte und mit einer Einigungsurkunde dokumentierte Schlichtung wird zu einem außergerichtlich vollstreckbaren Titel.

Schlussbestimmung Vier. Änderung des Gesetzes 49/1960 vom 21. Juli über dingliches Eigentum.

Eingeführte Änderungen:

1. Neuer Abschnitt 3 des Artikels 7

Vorher:

Dieser Abschnitt existierte nicht.

Neu:

Für die touristische Vermietung einer Wohnung (Art. 5.e LAU) gemäß den Branchenvorschriften ist die vorherige ausdrückliche Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich.

Darüber hinaus:

- Der Präsident kann die sofortige Einstellung dieser Tätigkeit anordnen, wenn sie nicht genehmigt wurde.

- Das gleiche gerichtliche Unterlassungsverfahren gilt wie für Aktivitäten, die eine Belästigung darstellen, gesundheitsschädlich sind usw.

2. Neufassung von Artikel 17.12

Bisher:

Die Gemeinde durfte die Vermietung von Ferienwohnungen mit einer Dreifünftelmehrheit (Eigentümer und Anteilseigner) bereits einschränken oder an Bedingungen knüpfen.

Es konnte auch eine Sondergebühr oder eine Kostensteigerung von bis zu 20 % festgelegt werden.

Neu:

- Es wird klargestellt, dass für die Genehmigung (nicht nur für Einschränkungen oder Verbote) eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich ist.

- Die Dreifünftelmehrheit und die 20%-Grenze für Kostensteigerungen bleiben bestehen.

- Die Nichtrückwirkung dieser Vereinbarungen wird bestätigt.

3. Neue zweite Zusatzbestimmung

Bisher:

Es gab keine Übergangs- oder Zusatzbestimmung zu diesem Punkt.

Nun:

-.- Es wird eine Übergangsregelung eingeführt:

Eigentümer, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes touristische Unterkünfte vermietet und sich für die branchenspezifischen Tourismusvorschriften entschieden haben, können ihre Tätigkeit unter den in diesen Vorschriften festgelegten Bedingungen und Fristen fortsetzen.

Schlussbestimmung 17. Änderung des konsolidierten Textes des Kapitalgesellschaftengesetzes, genehmigt vom Königliches Gesetzesdekret 1/2010 vom 2. Juli.

Artikel 365 Absatz 3 wird geändert.

Artikel 365.3 des spanischen Gesellschaftsgesetzes (LSC) wird dahingehend geändert, dass die Frist für die Einberufung der Hauptversammlung nach Ablauf der Wirkungsfrist der Mitteilung an das Gericht über die Aufnahme von Verhandlungen mit den Gläubigern festgelegt wird.

Wo zuvor der allgemeine Ausdruck „unverzüglich“ verwendet wurde, wird nun ausdrücklich eine Höchstfrist von zwei Monaten für die Einberufung dieser Versammlung festgelegt.

Achtzehnte Schlussbestimmung. Änderung des Gesetzes 20/2011 vom 21. Juli über das Personenstandsregister.

Wichtigste Änderungen im neuen Artikel 58 des Personenstandsregistergesetzes (nach der Reform durch das Organgesetz 1/2025):

1. Terminologische Ersetzung:

– Alle Verweise auf den Friedensrichter als genehmigende oder ermittelnde Person werden gestrichen.

- Die Bezeichnung „Justizsekretär“ wird durch die aktuelle Bezeichnung „Rechtsbeamter der Justizverwaltung“ (LAJ) ersetzt.

- Die Verwendung inklusiver Sprache (Notar, Beamter usw.) wird regelmäßiger eingeführt.

2. Funktionsoptimierung:

- Es wird klargestellt, dass die Ausstellung der Heiratsurkunde in der Verantwortung des Notars (am Wohnsitz eines der Ehepartner) liegt.

- Die Bearbeitung der Akte wird dem LAJ oder dem Standesbeamten (am Wohnsitz eines der Ehepartner) übertragen.

3. Eheschließung:

- Die Möglichkeit der Eheschließung vor einem Notar, LAJ, Bürgermeister oder einem beauftragten Gemeinderatsmitglied bleibt bestehen, die Möglichkeit der Trauung vor einem Friedensrichter entfällt.

- Es wird klargestellt, dass die Ehepartner, wenn die Heiratsurkunde von einem Notar ausgestellt wurde, ihre Zustimmung vor einem anderen Notar oder einer beauftragten lokalen Behörde erteilen können, jedoch niemals vor einem Friedensrichter.

Es wird bestätigt, dass Eheschließungen wie folgt erfolgen:

Vor einem Notar → öffentliche Urkunde.

Vor Verwaltungsbehörden → Heiratsurkunde. Art. 58.8

4. Weitere Klarstellungen:

Die Ehefähigkeitsbescheinigung kann nach Anfertigung der entsprechenden Akte vom Gerichtsschreiber, Notar, Standesbeamten oder Konsularbeamten ausgestellt werden.

Das Verfahren zur Anerkennung von Eheschließungen ohne vorheriges Verfahren bleibt bestehen, erwähnt jedoch nicht mehr den Friedensrichter.

Schlussbestimmung 2.2 – Neue rechtliche Auslegung von normativen Verweisen

Die Regelungen, die sich bisher auf den Richter, Bürgermeister oder den zur Eheschließung zuständigen Beamten bezogen, beziehen sich nunmehr auf:

Für vorherige Verfahren: Notar, Standesbeamter oder diplomatischer bzw. konsularischer Beamter.

Für die Eheschließung: Bürgermeister, Stadtrat, Standesbeamter, Notar oder konsularischer Beamter.

Der Friedensrichter ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Neunzehnte Schlussbestimmung. Änderung des Gesetzes 4/2012 vom 6. Juli über Timesharing-Verträge für touristische Unterkünfte, Langzeiturlaubsprodukte, Weiterverkauf und Tausch sowie Steuervorschriften.

1. Artikel 23.6 – Erweiterung des Vertragsregimes

Es wird festgelegt, dass Timesharing-Rechte rein vertraglicher Natur:

- sich auf nicht näher spezifizierte Unterkünfte beziehen können, sofern diese durch objektive Verfahren (z. B. Reservierung) bestimmt werden können.

- nicht als Timesharing oder dingliches Recht bezeichnet werden dürfen und den Käufer nicht irreführen dürfen, indem sie ihm vorgaukeln, er erwerbe Eigentum oder ein dingliches Recht.

- ihre vertragliche Natur ausdrücklich angegeben werden muss.

Dies trägt der praktischen Realität vieler Ferienorte Rechnung und beugt irreführender Werbung vor.

2. Artikel 30.1.3 – Flexibilität bei der Objektidentifizierung

Bisher:

Der Vertrag musste eine bestimmte Unterkunft mit Kataster- und Grundbuchnummer, Tagen und Stunden identifizieren.

Neu:

Die Unterbringung kann wie folgt erfolgen:

- Festgelegt oder bestimmbar, durch Reservierungssysteme oder andere klare Kriterien.

- Größere Flexibilität ist zulässig, um variable Schichten zu berücksichtigen.

3. Zusatzbestimmung 1 – Anerkennung bestehender Rechtsordnungen

Neu:

Verträge, die nach Rechtsordnungen vor Inkrafttreten des Gesetzes 42/1998 geschlossen wurden, behalten ihre volle Gültigkeit, sofern eine eingetragene Anpassungsurkunde vorliegt.

- Die Dauer dieser Rechte kann unbefristet sein oder 50 Jahre überschreiten.

- Sie richten sich nach der eingetragenen oder veröffentlichten Rechtsordnung ihres Ursprungs.

4. Zusatzbestimmung 2 – Verjährungsfrist für Nichtigkeitsklagen

Neue Bestimmung:

Für die Geltendmachung von Nichtigkeitsklagen gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist (ab dem Datum des Inkrafttretens der Reform):

- Gegen Verträge, die vor 1998 geschlossen wurden oder dem Gesetz 42/1998 unterliegen.

- Wenn der behauptete Grund für die Ungültigkeit die variable oder unbestimmte Natur des Rechts ist.

Es gilt Folgendes:

- Die Annullierung führt zur Rückerstattung des Kaufpreises und gegebenenfalls zu einer Entschädigung, abzüglich des Wertes der erhaltenen Nutzung.

- Nach Ablauf der Verjährungsfrist sind die Verträge rechtswirksam und unterliegen den eingetragenen oder veröffentlichten Vorschriften.

Dies beseitigt endgültig die Unsicherheit hinsichtlich variabler oder unbestimmter Rechte, die vor 1998 geschlossen wurden.

Schlussbestimmung Zwanzigste Änderung des Gesetzes 5/2012 vom 6. Juli über die Mediation in Zivil- und Handelssachen iles.

Die wichtigsten Änderungen durch die Reform des Gesetzes 5/2012 über die Mediation im Zivil- und Handelsrecht mittels des Organgesetzes 1/2025.

Die Darstellung ist nach den geänderten oder hinzugefügten Artikeln gegliedert:

1. Artikel 1 – Begriff

Bisher: Mediation als freiwilliges Mittel zur Erzielung einer Einigung.

Neu: Sie wird als „geeignetes Mittel“ definiert, und der Begriff des strukturierten Verfahrens wird eingeführt.

2. Artikel 4 – Verjährung und Ablauf

Bisher: Nur Aussetzung.

Neu: Es wird zwischen Unterbrechung (Verjährung) und Aussetzung (Ablauf) unterschieden, und es wird detailliert festgelegt, wann die Fristen wieder beginnen, wenn keine Reaktion oder kein Treffen erfolgt.

Mehr zeitliche Präzision und Rechtssicherheit.

3. Artikel 6 – Freiwilligkeit und Verfahrensvoraussetzung

Wichtigste Änderung: Mediation ist gemäß Artikel 403.2 des spanischen Zivilprozessgesetzes (LEC) eine Verfahrensvoraussetzung (Zulässigkeit).

Eine erste Sitzung genügt, um die Verfahrensvoraussetzung vor Einreichung einer Klage zu erfüllen.

4. Artikel 9 – Vertraulichkeit

Bisher: Nahezu absolute Vertraulichkeit.

Neu: Die Offenlegung bestimmter Informationen (Teilnahme und Zweck) ist zulässig, und es werden zusätzliche Ausnahmen eingeführt: Kostenfestsetzung, Kindeswohl, öffentliche Ordnung.

Ein differenzierteres System mit ausdrücklichen Schutzmaßnahmen und Ausnahmen.

5. Artikel 11 – Mediatoren

Neuer Absatz 4:

Für die Durchführung einer Mediation in Fällen, die der Verfahrensvoraussetzung unterliegen, ist die vorherige Registrierung im offiziellen Register erforderlich.

Stärkung der Professionalisierung.

6. Artikel 13 – Rechtsvertretung

Neu: Rechtsvertretung kann teil- oder einvernehmlich erfolgen. Die Teilnahme ist nicht in allen Sitzungen verpflichtend.

7. Artikel 16 – Antrag auf Einleitung des Verfahrens

Die Möglichkeiten zur Einleitung des Verfahrens wurden erweitert und umfassen nun:

• Gerichtliche Überweisung.

• Erfüllung der Verfahrensvoraussetzung.

• Vorabvereinbarungen.

Es wird beschrieben, wie vorzugehen ist, wenn keine Einigung über die Bestellung des Mediators erzielt wird.

8. Artikel 17 – Erstgespräch

Bisher: Informationsgespräch.

Jetzt: Es heißt Erstgespräch und erfüllt mit seiner Durchführung eine Verfahrensvoraussetzung.

Der Mediator muss eine Bescheinigung ausstellen, die bestätigt, dass das Gespräch stattgefunden hat oder dass ein Versuch unternommen wurde, es abzuhalten.

9. Artikel 19 – Konstituierendes Gespräch

Reduzierung des Inhalts: Die Identität des Mediators oder des Konflikts muss nicht mehr detailliert dargestellt werden.

Der Fokus liegt auf den operativen Aspekten und der Zustimmung der Parteien.

10. Artikel 20 – Dauer

Neu: Eine dreimonatige Frist für die Einleitung eines Mediationsverfahrens als Verfahrensvoraussetzung.

Dies verhindert unnötige Verzögerungen.

11. Artikel 25 – Notarielle Beurkundung

Das Organgesetz 1/2025 führt in dieser Hinsicht nichts Neues ein, sondern konsolidiert und präzisiert die bereits bestehende Möglichkeit, dass eine Partei die (von beiden Parteien unterzeichnete) Mediationsvereinbarung zusammen mit dem Protokoll einem Notar zur notariellen Beurkundung vorlegt.

Siehe Punkt V.

12. Achte Schlussbestimmung – Schulung

Die obligatorische Schulung wird um Module zu folgenden Themen erweitert:

• Gleichstellung und Behinderung

• Geschlechtsspezifische Gewalt

• Kindheit und Vielfalt

• Ältere Erwachsene

Inklusive und menschenrechtsbasierte Perspektive

Einundzwanzigste Schlussbestimmung Änderung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September zur Förderung von Unternehmern und deren Internationalisierung.

Die Artikel 63 bis 67 des Gesetzes 14/2013, die das Visum und die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Investoren (bekannt als „Goldenes Visum“) regelten, wurden aufgehoben.

Was regelten diese Artikel?

1. Artikel 63: Aufenthaltsvisum für bedeutende Investitionen (in Immobilien, Einlagen, Staatsanleihen, Aktien, Fonds usw.).

2. Artikel 64: Investitionsnachweis je nach Art des Vermögenswerts (Handelsregisterauszug, Finanzzertifikat, Urkunde usw.).

3. Artikel 65: Wirkungen des Visums: Berechtigung zum Aufenthalt und zur Arbeitsaufnahme in Spanien während der Gültigkeitsdauer.

4. Artikel 66: Aufenthaltserlaubnis für Investoren (mit oder ohne vorheriges Visum), zusätzliche Anforderungen und Aufrechterhaltung der Investition.

5. Artikel 67: Dauer der Aufenthaltserlaubnis: zunächst 3 Jahre, mit anschließender Verlängerung um jeweils 5 Jahre (nicht 2 Jahre wie im Entwurf vorgesehen).

Übergangsbestimmungen

1. Erstens: Anträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurden, werden nach den bisherigen Bestimmungen bearbeitet.

2. Zweitens: Bereits erteilte Visa und Genehmigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

Verlängerungen werden nach den zum Zeitpunkt der Ersterteilung geltenden Bestimmungen bearbeitet.

Schlussbestimmung 24. Änderung des Gesetzes 15/2015 vom 2. Juli über die freiwillige Gerichtsbarkeit.

Vorheriger Text (zusammengefasst):

Das für Nachlassverfahren zuständige Gericht war:

– das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen,

– oder an seinem letzten Aufenthaltsort,

– oder, falls er im Ausland lebte, das Gericht an seinem letzten Wohnsitz in Spanien oder am Ort, an dem sich der Großteil seines Vermögens befand,

nach Wahl des Antragstellers.

Neue Bestimmung:

Ein neues Kriterium für die örtliche Zuständigkeit wurde hinzugefügt:

„Wird ein Minderjähriger oder eine Person, die aufgrund einer Behinderung gerichtlich angeordnete Unterstützung erhält, als Erbe benannt, ist das Gericht an ihrem Wohnsitz zuständig.“

Schlussbestimmung 28. Textänderung Konsolidierter Text des Insolvenzgesetzes, genehmigt durch Königliches Gesetzesdekret 1/2020 vom 5. Mai.

Insolvenzreformen durch Organgesetz 1/2025

(Achtundzwanzigste Schlussbestimmung – Änderung des konsolidierten Textes des Insolvenzgesetzes)

1. Artikel 86.1.2 – Begrenzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

Die Höchstvergütung wird von 1.000.000 € auf 1.500.000 € erhöht, wobei die alternative Höchstgrenze von 4 % des Vermögens beibehalten wird.

Der Richter kann wie bisher bei komplexen Fällen eine zusätzliche Vergütung von 50 % genehmigen.

2. Artikel 415.5 – Eintragung im Liquidationsverfahren

Der Registerführer darf den Nachweis der besonderen Liquidationsregeln nur dann verlangen, wenn diese weder im Gerichtsbeschluss noch im öffentlichen Insolvenzregister eingetragen sind.

(Verstärkte Schutzmaßnahmen für den Insolvenzverwalter).

3. Artikel 713.4 – Vergütung des Insolvenzverwalters im Sonderverfahren

Es wird klargestellt, dass:

– die Vergütung eine Forderung gegen die Insolvenzmasse darstellt,

– und dass die Zahlung auf Antrag des Schuldners nach Begleichung der öffentlichen Forderung gegen die Insolvenzmasse erfolgt.

4. Artikel 713.5 – Gründe für die Bestellung eines Insolvenzverwalters

Die Befugnisse des Richters werden erweitert. Er kann nun einen Insolvenzverwalter bestellen:

– von Amts wegen oder auf Antrag eines einzelnen Gläubigers,

– in drei Fällen: (1) unzureichende Informationen, (2) fragwürdiges Verhalten des Schuldners oder (3) objektive, vom Richter festgestellte Umstände.

Die Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen von Buch I, Kapitel II, Titel II des spanischen Insolvenzgesetzes (TRLC).

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